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Bergen auf Rügen (ks).
Seit dem 1. Januar 2003 ist das Grundsicherungsgesetz
in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang erhielt die Stadt Bergen am 5.
Dezember 2002 vom Landkreis Rügen die Richtlinie zur Angemessenheit
der Unterkunftskosten in der Sozialhilfe. "Das Ziel dieser Richtlinie
besteht darin, die ortsüblichen Mieten als angemessene Unterkunftskosten
nach § 12 BSHG i.V. mit § 3 Abs. 1 VO zu § 22 BSHG außer
Kraft zu setzen.
Das heißt, dass die bisher als angemessen geltenden Unterkunftskosten
des sozialhilferechtlichen Bedarfs in einigen Gemeinden - wie z. B. in den
Ostseebädern - nicht mehr anerkannt werden", so Bürgermeisterin
Köster (CDU). Da es genügend freie Wohnungen mit angemessenen
Unterkunftskosten auf dem gegenwärtigen Wohnungsmarkt gibt, müssen
sich die Bemühungen der Hilfesuchenden nunmehr beim Wohnungswechsel
nicht nur auf den eigenen Gemeindebereich, sondern auf das gesamte Kreisgebiet
erstrecken.
Damit werden die Bürger im Einzelfall gezwungen, ihren Wohnort nicht
selbst wählen zu können. "Nach unserer Rechtsauffassung liegt
hiermit ein eindeutiger Verstoß gegen Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes
vor", so Köster weiter, die gleichfalls betonte, dass schon jetzt
in der Stadt Bergen mehr als die Hälfte der Sozialhilfeempfänger
des Landkreises Rügen wohnen.
"Aus diesen genannten Gründen haben wir gegen die Richtlinie Widerspruch
eingelegt. Dazu kommen formelle Mängel - die Richtlinie sollte zwar
mit sofortiger Wirkung in Kraft treten, trug aber kein Datum. Anfang Januar
erreichte uns eine erste, aber nicht abschließende Antwort des Landkreises
Rügen auf unseren Widerspruch. Nach Auffassung des Landkreises soll
die Richtlinie trotzdem Rechtskraft erlangen", so Köster
abschließend.
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