D I E   Z E I T U N G   F Ü R   D I E   I N S E L

13. JG, Tel. 0 38 38 / 80 99-0 5. Februar - 11. Februar 2003 unabhängig - überparteilich

Formelle Mängel

Bergen widerspricht Grundsicherungsgesetz

Bergen auf Rügen (ks). Seit dem 1. Januar 2003 ist das Grundsicherungsgesetz in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang erhielt die Stadt Bergen am 5. Dezember 2002 vom Landkreis Rügen die Richtlinie zur Angemessenheit der Unterkunftskosten in der Sozialhilfe. "Das Ziel dieser Richtlinie besteht darin, die ortsüblichen Mieten als angemessene Unterkunftskosten nach § 12 BSHG i.V. mit § 3 Abs. 1 VO zu § 22 BSHG außer Kraft zu setzen.

Das heißt, dass die bisher als angemessen geltenden Unterkunftskosten des sozialhilferechtlichen Bedarfs in einigen Gemeinden - wie z. B. in den Ostseebädern - nicht mehr anerkannt werden", so Bürgermeisterin Köster (CDU). Da es genügend freie Wohnungen mit angemessenen Unterkunftskosten auf dem gegenwärtigen Wohnungsmarkt gibt, müssen sich die Bemühungen der Hilfesuchenden nunmehr beim Wohnungswechsel nicht nur auf den eigenen Gemeindebereich, sondern auf das gesamte Kreisgebiet erstrecken.

Damit werden die Bürger im Einzelfall gezwungen, ihren Wohnort nicht selbst wählen zu können. "Nach unserer Rechtsauffassung liegt hiermit ein eindeutiger Verstoß gegen Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes vor", so Köster weiter, die gleichfalls betonte, dass schon jetzt in der Stadt Bergen mehr als die Hälfte der Sozialhilfeempfänger des Landkreises Rügen wohnen.

"Aus diesen genannten Gründen haben wir gegen die Richtlinie Widerspruch eingelegt. Dazu kommen formelle Mängel - die Richtlinie sollte zwar mit sofortiger Wirkung in Kraft treten, trug aber kein Datum. Anfang Januar erreichte uns eine erste, aber nicht abschließende Antwort des Landkreises Rügen auf unseren Widerspruch. Nach Auffassung des Landkreises soll die Richtlinie trotzdem Rechtskraft erlangen", so Köster abschließend.


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